FG Köln - Beschluss vom 27.08.2013
3 V 1100/13
Normen:
AO § 162; AO § 147 Abs 1, Abs 3;

Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung

FG Köln, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 3 V 1100/13

DRsp Nr. 2013/23702

Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung

1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ist die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmers gemäß § 162 AO befugt, wenn dieser keine ordnungsgemäßen Schichtzettel führt oder aufbewahrt und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Laufleistung der Taxis manipuliert wurde. 2) Schichtzettel sind ausnahmsweise nur dann nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen wird (Anschluss an BFH, Beschluss v. 25.10.2012 - X B 133/11, BFH/NV 2013, 342). 3) Die Höhe der Hinzuschätzung begegnet keinen ernsthaften rechtlichen Zweifeln, wenn Laufleistung, Umsatz pro km, Kraftstoffverbrauch und Lohnzahlungen an die Fahrer realitätsgerecht ermittelt wurden.

Normenkette:

AO § 162; AO § 147 Abs 1, Abs 3;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten nach einer Steuerfahndungsprüfung über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen – im Verfahren 3 V 3747/12 für die Jahre 2009 und 2010 und wegen Lohnsteuerhaftung 2009 bis 2011 – und im vorliegenden Verfahren für das Streitjahr 2011.