FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2010
12 K 3078/05 B
Normen:
EStG 1998 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1998 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStDV § 73e;
Fundstellen:
DStRE 2011, 418

Technische Produktion zu Livekonzerten nicht künstlerisch oder einer künstlerischen Darbietung ähnlich; Anforderungen an mit künstlerischer Darbietung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1998 zusammenhängende Leistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 3078/05 B

DRsp Nr. 2010/15477

Technische Produktion zu Livekonzerten nicht künstlerisch oder einer künstlerischen Darbietung ähnlich; Anforderungen an mit künstlerischer Darbietung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1998 "zusammenhängende Leistungen"

1. Unter einer "künstlerischen Darbietung" i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1998 ist das Präsentieren eines eigenen oder fremden Werks zu verstehen, wobei der Darbietung als solcher -unabhängig vom Kunstwert des dargebotenen Werks- eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegen muss. Auch für eine der künstlerischen "ähnliche" Darbietung bedarf es jedenfalls einer gewissen eigenschöpferischen Leistung. Übernimmt ein Unternehmen die technische Ausgestaltung für Livekonzerte einer Musikgruppe, ist diese Tätigkeit weder künstlerisch noch einer künstlerischen Darbeitung ähnlich, wenn das Unternehmen hinsichtlich der konzertbegleitenden optischen und akustischen Effekte "Bühnenshow") nicht frei in der Gestaltung, sondern unmittelbar an das von der Musikgruppe entwickelte Aufführungskonzept gebunden ist und damit lediglich die technische Umsetzung der von einem anderen eigenschöpferisch entwickelten Darbietung übernimmt. Die bloße technische Umsetzung reicht für sich allein jedoch nicht aus, um der Leistung einen eigenständigen künstlerischen Charakter zu verleihen.