FG München - Urteil vom 26.07.2012
10 K 742/11
Normen:
EStG § 3c Abs. 2; EStG § 10d; EStG § 17; FGO § 74; GG Art. 100; BVerfGG § 80 Abs. 2;

Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß

FG München, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 10 K 742/11

DRsp Nr. 2012/21360

Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß

1. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind auch dann anzuwenden, wenn im Ergebnis wegen geringer Veräußerungseinnahmen ein Verlust erwirtschaftet wurde. 3. Ein Auflösungsverlust ist in den Veranlagungszeiträumen bis 2010 in voller Höhe abziehbar, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2; EStG § 10d; EStG § 17; FGO § 74; GG Art. 100; BVerfGG § 80 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe ein Verlust aus der Veräußerung einer – im Privatvermögen gehaltenen – GmbH-Beteiligung steuerlich anzuerkennen ist.

Der Kläger bezog im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger war im Streitjahr 2002 an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – der ABC GmbH, der XYZ GmbH und der DEF GmbH – beteiligt, die alle drei im Streitjahr 2002 aufgelöst waren und deren Auflösungsverluste im Streitjahr entstanden waren.

Im Jahr 2005 verkaufte der Kläger den Mantel der XYZ GmbH zum Preis von 2.000 EUR.