Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, der aus dem Verkauf des einzigen im Vermögen der Klägerin befindlichen bebauten Grundstücks resultiert, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist. Außerdem ist die Höhe des aus dem Verkauf erzielten Veräußerungsgewinnes bzw. des laufenden Gewinns streitig.
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