BFH - Urteil vom 15.03.2007
III R 53/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; GewStG § 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1661
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 908/04 E, G - 8.3.2006,

Teilbetrieb; Eisdiele

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III R 53/06

DRsp Nr. 2007/12196

Teilbetrieb; Eisdiele

1. Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein nach Art eines selbstständigen zweiten Betriebs lebensfähig ist. 2. Ob veräußerte WG als Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit besitzen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Dabei sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale - z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung etc. - zu beachten. 3. Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen, der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; GewStG § 7;

Gründe:

I. Der 1938 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1997 eine Schankwirtschaft, zwei Eisdielen in angemieteten Geschäftslokalen in unmittelbarer Nähe zueinander (T-Straße bzw. L-Straße) sowie einen Eiswagen. Das Speiseeis stellte er zentral her und lieferte einen Teil davon an Wiederverkäufer. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Dabei unterschied er zwischen den Eisdielen/Eiswagen einerseits und der Schankwirtschaft andererseits.