FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2001
2 K 9160/97 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1304

Teilbetriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Grundstücksverpachtung; Betriebsgesellschaft; Verwaltungskomplex; Umstrukturierung - Kein tarifbegünstigt aufgabefähiger Teilbetrieb bei Umstrukturierung allein zum Zwecke der Abwicklung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 9160/97 F

DRsp Nr. 2003/9960

Teilbetriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Grundstücksverpachtung; Betriebsgesellschaft; Verwaltungskomplex; Umstrukturierung - Kein tarifbegünstigt aufgabefähiger Teilbetrieb bei Umstrukturierung allein zum Zwecke der Abwicklung

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird kein tarifbegünstigt aufgabefähiger Teilbetrieb "Grundstücksvermietung" geschaffen, wenn eine Umstrukturierung durch zusätzliche Übernahme einer Handelssparte von der konkursbedrohten Besitzgesellschaft lediglich der Abwicklung dient und nicht mit dem Zweck einhergeht, einen gesonderten und lebensfähigen Verwaltungskomplex "Vermietung" einzurichten. Für die Annahme eines Teilbetriebs muss die Grundstücksverwaltung überdies bei isolierter Betrachtung gewerblichen Charakter haben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1985 zu Recht einen laufenden Gewinn in Höhe von 2.342.446,- DM festgestellt hat oder ob es sich hierbei um einen gemäß §§ 16 Abs. 1, 34 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gehandelt hat.