Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1985 zu Recht einen laufenden Gewinn in Höhe von 2.342.446,- DM festgestellt hat oder ob es sich hierbei um einen gemäß §§ 16 Abs. 1, 34 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gehandelt hat.
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