Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Veräußerung eines "Teilbetriebes" bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1990.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus der Aufstellung von Spielautomaten sowie aus dem Betrieb einer Spielhalle in A.. Die Verwaltung des Unternehmens erfolgte insgesamt vom Wohnsitz des Klägers aus. Nach den Feststellungen einer für die Vorjahre durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 31.08.1979) grenzen an das den Klägern gehörige Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die als Büro- und Werkstattraum genutzt werden.
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