FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2008
4 K 220/08
Normen:
AO § 367 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1931

Teileinspruchsentscheidung; Teilweise Entscheidungsreife; Einspruch - Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife des Einspruchs

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 220/08

DRsp Nr. 2008/21246

Teileinspruchsentscheidung; Teilweise Entscheidungsreife; Einspruch - Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife des Einspruchs

1. Die Finanzbehörde kann nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2. Das FA ist im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 9/07 und die von den Kl. insoweit ausdrücklich beantragte Verfahrensruhe nicht gehalten gewesen, den Einspruch wegen der Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als WK offen zu halten, wenn die Kl. nach dem Inhalt der Steuerakten im Streitjahr überhaupt keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, für die ein WK-Abzug in Betracht käme.

Normenkette:

AO § 367 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung.