FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2021
9 K 1121/20
Normen:
AO § 227;

Teilerlass der festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2005

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 9 K 1121/20

DRsp Nr. 2022/7282

Teilerlass der festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2005

Tenor

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 05.02.2015 und seiner Einspruchsentscheidung vom 09.01.2019 - die festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2005 ab dem 01.01.2010 (mithin i.H. von EUR XXX,-) zu erlassen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) war (u.a.) im Streitjahr unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze unterlagen dem Regelsteuersatz und berechtigten zum Vorsteuer--(VSt)--Abzug. Die Klin war alleinige Kommanditistin der Y GmbH & Co. KG an die sie im September 2005 zwei inländische Grundstücke veräußerte; in zwei Nachträgen vom 28.12.2005 wurde der jeweilige Kaufpreis um die darauf entfallende Umsatzsteuer (USt) ergänzt. In ihrer USt-Erklärung für das Jahr 2005 meldete die Klin die für die Grundstückslieferungen berechnete USt i.H. von zusammen EUR XXX an und führte diese ab. Die Y GmbH & Co. KG zog diesen Betrag als VSt.