I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob auch noch nach Kirchenaustritt ein Teilerlaß ............. Kirchensteuer (Kappung) gewährt werden kann.
Der Kläger, der am 21.12.1993 aus der evangelischen Kirche ausgetreten war, wurde durch Bescheid des Finanzamts ........... vom 18.07.1994 neben Einkommensteuer auch zur Kirchensteuer 1992 bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von .......... DM veranlagt. Ausgehend von der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von .......... DM wurde die evangelische Kirchensteuer mit 9 v.H. davon ermittelt und auf ......... DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29.08.1994 beantragte der Kläger die Kappung der Kirchensteuer auf 4 v.H. des für 1992 zu versteuernden Einkommens wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen gem. Bescheid
vom 18.07.1994
......... DM
davon 4 v.H. Kirchensteuer
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