FG München - Urteil vom 20.07.2006
5 K 1287/05
Normen:
AO (1977) § 227 § 233a ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Teilerlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

FG München, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 1287/05

DRsp Nr. 2006/29654

Teilerlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn sich die Beendigung einer Betriebsprüfung, auf der die Nachforderungen beruhen, durch organisatorische Maßnahmen der Finanzverwaltung verzögert hat. 2. Da mit der sog. Vollverzinsung Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, die durch die verspätete Steuerfestsetzung objektiv oder typischerweise entstanden sind, kommt in diesem Fall ein (Teil-) Erlass der Nachzahlungszinsen nicht in Betracht. 3. Auch wenn anderen Feststellungsbeteiligten die Nachzahlungszinsen aus deren Einkommensteuernachforderungen teilweise erlassen wurden, ergibt sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Gleichbehandlung.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 233a ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die verheirateten Kläger werden mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung beim Beklagten, dem Finanzamt München IV, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.