FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2006
3 K 240/02
Normen:
AO (1977) § 34 § 69 § 166 § 228 ;

Teilerledigung; Zahlungsverjährung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 240/02

DRsp Nr. 2006/20585

Teilerledigung; Zahlungsverjährung

Soweit die in einem Sammelhaftungsbescheid erfassten Haftungsansprüche zahlungsverjährt sind, tritt eine Teilerledigung des Rechtsstreits ein, die vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt, ist die Klage teilweise als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

AO (1977) § 34 § 69 § 166 § 228 ;

Tatbestand:

Der Klägerin war ab 10.6.1999 Geschäftsführerin der im Februar 2001 gelöschten A GmbH (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsführer waren zunächst bis zu ihrer Abberufung am 10.6.1999 und Ersetzung durch die Klägerin die Herren Z und X. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.