BFH - Urteil vom 20.04.2004
IX R 36/03
Normen:
AO § 171 Abs. 3 lit. a § 181 Abs. 1 S. 1 § 171 Abs. 3 S. 1, 2 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1361
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 118/98

Teilfeststellungsverjährung

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IX R 36/03

DRsp Nr. 2004/13468

Teilfeststellungsverjährung

1. Im Einspruchsverfahren ist trotz § 367 Abs. 2 AO der Eintritt einer Teilfeststellungsverjährung grundsätzlich möglich.2. Das FA darf einen "Steuerbescheid" Feststellungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf der regulären (Festsetzungsfrist) Feststellungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Stpfl. ändern.3. Abgelaufene Festsetzungsfristen sollen von § 171 Abs. 3 a AO nicht berührt werden. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 97 § 10 Abs. 9 EGAO als auch aus dem Willen des Gesetzgebers.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 lit. a § 181 Abs. 1 S. 1 § 171 Abs. 3 S. 1, 2 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Der verstorbene Bruder der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), B, erwarb im Jahr 1980 das Erbbaurecht an einem Grundstück und machte der Klägerin zu 1. das unwiderrufliche Angebot, ihr sämtliche Rechte aus dem Erbbaurechtsvertrag zur ideellen Hälfte unentgeltlich zu übertragen; dieses Angebot nahm die Klägerin zu 1. im Juli 1986 an.

Das Erbbaugrundstück wurde 1982 mit einem Einfamilienhaus bebaut und in der Folgezeit von B mit seiner Familie bewohnt. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte über ein gemeinsames Bankkonto beider Geschwister.