OLG Thüringen - Urteil vom 10.08.2016
2 U 500/14
Normen:
HGB § 119 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1532/13

Teilnahme- und Informationsrechte des Gesellschafters einer Personengesellschaft

OLG Thüringen, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 2 U 500/14

DRsp Nr. 2016/16200

Teilnahme- und Informationsrechte des Gesellschafters einer Personengesellschaft

1. Im Personengesellschaftsrecht gibt es keine gesetzlichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung; zu beachten sind grundsätzlich nur die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Formerfordernisse. 2. Jedoch unterliegen auch die Modalitäten der Einladung den Treuebindungen, die in der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen. Ort, Zeit und Art der Vorbereitung der Versammlung (Ladung und Ankündigung der Gegenstände) müssen tunlich allen die Teilnahme ermöglichen und Überrumpelungen ausschließen. 3. Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters kann dadurch beeinträchtigt sein, dass die Gesellschafterversammlung zu einem Zeitpunkt einberufen wird, an dem der Gesellschafter, wie das Einberufungsorgan von vornherein weiß, verhindert ist. Jedoch kann es auch nach den Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach der Einladung der Gesellschafter heraus stellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann.