BFH - Beschluss vom 02.07.2008
X B 104/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1671
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 71/03

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen X B 104/08

DRsp Nr. 2008/16720

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1. Wird geltend gemacht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH über diese Rechtsfrage bereits entschieden, muss begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtsfortbildung geboten ist. Insbesondere muss substantiiert vorgetragen werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 33, 38, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).