FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2002
2 K 212/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 771

Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung als Berufsausbildung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 212/01

DRsp Nr. 2002/5238

Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung als Berufsausbildung; Kindergeld

Ein Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die staatliche Abiturprüfung stellt eine berufliche Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar (Anschluss an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Mai 2001 14 K 73/01, EFG 2001, 1299).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung als berufliche Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu werten ist.

Die Klägerin ist die Mutter des am 1. Dezember 1982 geborenen Kindes, für das sie Kindergeld bezog. Mit Bescheid vom 7. Februar 2001 hob die beklagte Familienkasse des Arbeitsamts die Kindergeldfestsetzung für dieses Kind mit Wirkung ab Dezember 2000 auf. Den Einspruch hiergegen wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2001 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.