BFH - Urteil vom 06.10.2004
X R 36/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ; HGB § 344 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 682
Steuertelex 2005, 308
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1488/98

Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen X R 36/03

DRsp Nr. 2005/2259

Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

1. Reisen, die überwiegend der Belohnung des Reiseteilnehmers im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten Tätigkeit darstellen, führen grds. zu Betriebseinnahmen bzw. Arbeitslohn.2. Eine objektive Bereicherung ist zu verneinen, wenn der Vorteil dem Empfänger derart aufgedrängt wird, dass er sich dem nicht entziehen kann, sofern er keine Nachteile in Kauf nehmen will.3. Handelt es sich bei der Reise um eine Zuwendung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Zuwendenden, steht das der Annahme einer objektiven Bereicherung entgegen. Tritt hingegen ein Belohnungscharakter in den Vordergrund, schließt das die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Zuwendenden aus.4. Eine Unterbeteiligung an einem Anteil an einer atypisch stillen Gesellschaft, die lediglich zum Zwecke der Steuerersparnis eingegangen ist, kann nicht dem BV zugeordnet werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ; HGB § 344 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1990 bis 1992 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren 1987 und 1988 wurde für den Kläger eine Einzelveranlagung durchgeführt.