AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 191 ; AO 1977 § 370 ; StGB § 25 ; StGB § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 201
Teilnahme des Ehegatten an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten
FG Köln, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 11 K 5118/92
DRsp Nr. 2001/1994
Teilnahme des Ehegatten an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten
1) Eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten liegt nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung mitunterzeichnet, obwohl er weiß, daß der andere Ehegatte unrichtige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.2) Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn sich das Verhalten des mitunterzeichnenden Ehegatten nicht in der reinen Unterschriftsleistung erschöpft, sondern darüber hinaus sich das Verhalten als psychische Beihilfe in Form einer Bestärkung des Tatentschlusses oder der Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen darstellt, eine Verabredung und ein einverständliches Zusammenwirken der Eheleute vorliegt oder der Ehegatte ein massives Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat.
Normenkette:
AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 191 ; AO 1977 § 370 ; StGB § 25 ; StGB § 26 ;
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 191AO in Verbindung mit § 71AO, mit dem die Klägerin für Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes in Haftung genommen wurde.
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