FG Köln - Urteil vom 06.10.1999
11 K 5118/92
Normen:
AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 191 ; AO 1977 § 370 ; StGB § 25 ; StGB § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 201

Teilnahme des Ehegatten an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 11 K 5118/92

DRsp Nr. 2001/1994

Teilnahme des Ehegatten an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten

1) Eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten liegt nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung mitunterzeichnet, obwohl er weiß, daß der andere Ehegatte unrichtige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat. 2) Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn sich das Verhalten des mitunterzeichnenden Ehegatten nicht in der reinen Unterschriftsleistung erschöpft, sondern darüber hinaus sich das Verhalten als psychische Beihilfe in Form einer Bestärkung des Tatentschlusses oder der Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen darstellt, eine Verabredung und ein einverständliches Zusammenwirken der Eheleute vorliegt oder der Ehegatte ein massives Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat.

Normenkette:

AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 191 ; AO 1977 § 370 ; StGB § 25 ; StGB § 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO in Verbindung mit § 71 AO, mit dem die Klägerin für Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes in Haftung genommen wurde.