FG Münster - Urteil vom 30.08.2001
7 K 2090/01 StB
Normen:
AO 1977 § 83 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GVG § 175 Abs. 2 ; GVG § 193 ; DVStB § 26 Abs. 8 ; StBerG § 164 a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1622

Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler

FG Münster, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 7 K 2090/01 StB

DRsp Nr. 2001/16329

Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler

1) Die Teilnahme einer Finanzbeamtin als Zuhörerin bei einer Steuerberaterprüfung zu dem Zweck, sie auf künftige Einsätze als Prüferin vorzubereiten, ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie in einem gegen einen der Prüfungsteilnehmer laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig war. 2) Es ist allerdings nicht generell auszuschließen, dass eine feindselige oder unsachliche Einstellung eines Zuhörers gegenüber einem Kandidaten diesen in seiner Chancengleichheit beeinträchtigen könnte.

Normenkette:

AO 1977 § 83 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GVG § 175 Abs. 2 ; GVG § 193 ; DVStB § 26 Abs. 8 ; StBerG § 164 a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater beim Beklagten (Bekl.) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung wegen Teilnahme einer Finanzbeamtin als Zuhörerin aufzuheben ist, weil diese in einem gegen den Kläger (Kl.) laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig war.