FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.09.2004
2 K 124/02
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 124/02

DRsp Nr. 2004/18961

Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1999

Aufwendungen eines Unfallchirurgen für die Teilnahme an einem einwöchigen sportmedizinischen Kurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin", der neben der theoretischen medizinischen Ausbildung auch in wesentlichem Umfang Kenntnisse in Trendsportarten vermittelt und in einem Urlaubsort im Ausland stattfindet, sind anteilig als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen auf die sportmedizinischen Weiterbildungsveranstaltungen entfallen (hier 50 % der Kursdauer, daher wurden die Kosten zu 50 % zum Abzug zugelassen). Die Betrachtung der Reise als Einheit - in Anwendung der Rechtsprechung des BFH - mit der Folge, dass die Kosten der Fortbildungsreise insgesamt nicht abzugsfähig wären, würde in diesem Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am ... als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.