BFH - Beschluss vom 02.07.2008
VI B 21/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1680
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1500/07

Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Incentive-Reise

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen VI B 21/08

DRsp Nr. 2008/16034

Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Incentive-Reise

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.