FG Münster - Urteil vom 28.09.2000
5 K 6653/97 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 359

Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten Außendiensttagung in Portugal als geldwerter Vorteil zu versteuern?

FG Münster, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 6653/97 E

DRsp Nr. 2001/7194

Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten Außendiensttagung in Portugal als geldwerter Vorteil zu versteuern?

1. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer mehrtägigen Außendiensttagung an der Algarve / Portugal sind insgesamt als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die - isoliert betrachtet nicht lohnsteuerpflichtigen - Zuwendungen für die vormittäglichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von den zur Förderung des Betriebsklimas und der zukünftigen Zusammenarbeit getätigten Zuwendungen im Rahmen der Nachmittags- und Abendgestaltung derart in den Hintergrund gedrängt werden, dass bei der gebotenen einheitlichen Gesamtabwägung die gesamten Aufwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind. 2. Für dieses Abwägungsergebnis spricht bereits, wenn der zeitliche Umfang der nachmittags und abends angebotenen Sport- und Spielprogramme, Stadterkundungen, Galadinners, etc. doppelt so groß ist wie der auf die vormittäglichen Fachvorträge und Gruppenarbeit entfallende Zeitanteil.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an einer Auslandsreise versteuern muss.