FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2005
10 K 396/04
Normen:
EStG (2003) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 36

Teils mit eigenem PKW und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführte Fahrten eines Behinderten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Einkommensteuer 2003

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 396/04

DRsp Nr. 2005/13066

Teils mit eigenem PKW und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführte Fahrten eines Behinderten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Einkommensteuer 2003

Ein Behinderter (i.S. von § 9 Abs. 2 S. 3 EStG), der die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teilweise mit dem eigenen PKW und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt, darf täglich entweder einheitlich für beide Verkehrsmittel die Entfernungspauschale oder für beide Verkehrsmittel einheitlich die tatsächlichen Kosten geltend machen. Die Wahl einer Kombination (z.B. Entfernungspauschale für den mit öffentlichen Verkehrmitteln zurückgelegten Fahrtanteil, tatsächliche Kosten für den mit dem PKW durchgeführten Fahrtanteil) ist nicht zulässig.

Normenkette:

EStG (2003) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1, 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Werbungskosten.