BFH - Urteil vom 26.03.2009
VI R 25/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2435/07

Teilstreckenbezogener Abzug von Wegekosten eines Arbeitnehmers bei Bewältigung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln; Ansatz von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte in der Einkommenssteuerveranlagung unter Anwendung der Entfernungspauschale

BFH, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VI R 25/08

DRsp Nr. 2009/20928

Teilstreckenbezogener Abzug von Wegekosten eines Arbeitnehmers bei Bewältigung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln; Ansatz von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte in der Einkommenssteuerveranlagung unter Anwendung der Entfernungspauschale

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2003) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie benutzte für die Wege von ihrer Wohnung in W zur 28 km entfernten Arbeitsstätte in H täglich sowohl den eigenen PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel. Sie legte die ersten 25 km jeweils mit dem PKW zurück; für die restliche Strecke benutzte sie die Straßenbahn. Für die Benutzung der Straßenbahn entstanden ihr im Streitjahr tatsächliche Kosten in Höhe von 528 EUR.