I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2003) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie benutzte für die Wege von ihrer Wohnung in W zur 28 km entfernten Arbeitsstätte in H täglich sowohl den eigenen PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel. Sie legte die ersten 25 km jeweils mit dem PKW zurück; für die restliche Strecke benutzte sie die Straßenbahn. Für die Benutzung der Straßenbahn entstanden ihr im Streitjahr tatsächliche Kosten in Höhe von 528 EUR.
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