Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Der Kläger hat dem Verwaltungsgerichtshof durch sein Schreiben vom 29. September 2016 zu verstehen gegeben, dass er zwar nach wie vor mit dem Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 23. März 2016 nicht einverstanden ist, aber diesbezüglich den aus seiner Sicht überzogenen Aufwand für ein Berufungsverfahren ablehnt.
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