Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert beträgt 20.820,00 EUR.
Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG – vorliegen.
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