FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.09.2012
3 K 362/10
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 1 Abs. 2a; BGB § 119;

Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 362/10

DRsp Nr. 2013/3583

Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Entsprechend dem zu § 1 Abs. 2a GrEStG ergangenen BFH-Urteil v. 18.4.2012 (II R 51/11, BFH/NV 2012, 1390) kann die teilweise Aufhebung eines die Übertragung von GmbH-Anteilen beinhaltenden und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllenden Vertrages als Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn durch die Rückübertragung der Geschäftsanteile die 95 % Beteiligungsschwelle nicht mehr erreicht wird. Nicht erforderlich ist, dass das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wird.

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert beträgt 20.820,00 EUR.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 1 Abs. 2a; BGB § 119;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG – vorliegen.