FG München - Urteil vom 25.07.2007
9 K 1717/05
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1569

Teilweise betrieblich genutzter PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen; Zugehörigkeit zum Privatvermögen als neue Tatsache; Ermittlungspflicht des Finanzamts

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 9 K 1717/05

DRsp Nr. 2007/16446

Teilweise betrieblich genutzter PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen; Zugehörigkeit zum Privatvermögen als neue Tatsache; Ermittlungspflicht des Finanzamts

1. Ein PKW, der von einem Überschussrechner zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wird nicht bereits durch die Berechnung des Privatanteils nach der 1-%-Methode in einer der Gewinnermittlung als Anlage beigefügten Berechnung zu gewillkürtem Betriebsvermögen. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige Zuordnung, beispielsweise durch Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis. 2. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es angesichts der Behandlung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung sich aufdrängenden Zweifeln an der Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs nicht nachgeht. Es ist in diesem Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, den Umstand der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Privatvermögen mittels einer Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich als neue Tatsache zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2000 aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.