BFH - Urteil vom 10.11.2021
X R 14-16/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1476/19
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1478/19
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1479/19

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH X R 28/20 v. 27.10.2021

BFH, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen X R 14-16/20

DRsp Nr. 2022/3678

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH X R 28/20 v. 27.10.2021

NV: Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits vom Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zugelassen wurden, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Tenor

Die Verfahren X R 14/20, X R 15/20 und X R 16/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1476/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1479/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 1478/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsverfahren X R 14/20 und X R 16/20 hat der Kläger allein, die Kosten des Revisionsverfahrens X R 15/20 haben die Kläger gemeinsam zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wohnen im Inland. Für die Streitjahre 2013, 2015 und 2016 wurden sie jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt; für das Streitjahr 2014 erfolgte eine Zusammenveranlagung.