BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 50/08
Normen:
§ 4 Abs 4 EStG 2002; § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002; § 42 AO; § 255 Abs 1 HGB;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 210/06

Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem SchiffsfondsAbgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen BetriebsausgabenTeilwertvermutung

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 50/08

DRsp Nr. 2011/11999

Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14.4.2011 IV R 8/10Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem SchiffsfondsAbgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen BetriebsausgabenTeilwertvermutung

NV: Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die Finanzierungsvermittlung, die von einem Gesellschafter erbracht worden ist, sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Containerschiff) zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der Erfassung der Finanzierungsvermittlungsvergütung als Sonderbetriebseinnahme bei dem Gesellschafter.

Normenkette:

§ 4 Abs 4 EStG 2002; § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002; § 42 AO; § 255 Abs 1 HGB;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Oktober 2003 errichtete Ein-Schiff-Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Containerschiffs im internationalen Seeverkehr. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Am Tag ihrer Gründung, dem 23. Oktober 2003, erwarb die Klägerin von der X-KG das Containerschiff, welches die X-KG bereits bei einer ... Werft in Auftrag gegeben hatte.