Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb - kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 16 K 180/12
DRsp Nr. 2014/11692
Teilweise Regelsteuersatz für Zweckbetrieb – kein Ausschluss der Steuerbegünstigung durch Organschaft
Zur Steuerermäßigung gemäß § 12 Nr. 8a UStG für Leistungen, die i.R. eines Zweckbetriebs ausgeführt werden.Schließt das Gesetz die Steuerbegünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert gemäß § 64 Abs. 1AO die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.Zu der Frage, wann ein Zweckbetrieb nach i. S. des § 65AO gegeben ist.Zweckbetriebe sind Integrationsprojekte i. S. des § 132 Abs. 1SGB IX, in der mindestens 40 v. H. der Beschäftigten besonders betroffene Schwerbehinderte Menschen i. S. des § 132 Abs. 1SGB IX sind.Zur Bestimmung eines Integrationsprojektes i. S. des § 132 Abs. 1SGB IX.Die Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände dient nicht der Erfüllung eines Integrationsprojekts und ist daher umsatzsteuerbegünstigt.
Die Klägerin ist Organträger der ASP GmbH (nachfolgend: ASP). Streitig ist, ob und welche Leistungen der ASP dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8aUStG unterliegen.
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