FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2001
7 K 70/99
Normen:
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 7 ; AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 352 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 430

Teilweise Rückzahlung einer vor Jahren als laufender Gewinn verbuchten Provision aufgrund eines Vergleiches kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; Einkommensteuer 1991; Gewerbesteuermeßbetrag 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 K 70/99

DRsp Nr. 2002/1979

Teilweise Rückzahlung einer vor Jahren als laufender Gewinn verbuchten Provision aufgrund eines Vergleiches kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; Einkommensteuer 1991; Gewerbesteuermeßbetrag 1991

Vereinnahmt ein Unternehmensberater eine als laufender Gewinn in den Betriebsvermögensvergleich seines Gewerbebetriebs eingegangene Vermittlungsprovision, so ist dies kein Steuertatbestand, der an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft, welches bei einer teilweisen Rückzahlung der Provision wegen eines in späteren Jahren geschlossenen Vergleichs eine rückwirkende Änderung der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rechtfertigen könnte.

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 7 ; AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 352 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die 1997 erfolgte teilweise Rückzahlung einer 1991 vereinnahmten Maklerprovision zu einer Änderung der Festsetzung von Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1991 führen muss.