BFH - Beschluss vom 28.07.2005
IX B 21/05
Normen:
EStG § 2 § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 267
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2739/02

Teilweise selbst genutzte Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen IX B 21/05

DRsp Nr. 2005/21579

Teilweise selbst genutzte Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

Wird eine Ferienwohnung von Steuerpflichtigen zeitweilig auch selbst genutzt, ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer anhand einer Prognose zu prüfen.

Normenkette:

EStG § 2 § 9 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Zulassung der Revision begehrt wird, weil der angefochtene Steuerbescheid wegen Zweifeln an der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Ferienwohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Einspruchsverfahren nachträglich für vorläufig erklärt wurde, ist ein Zulassungsgrund weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gegeben.