FG Sachsen - Beschluss vom 11.06.2010
5 K 424/06 (Kg)
Normen:
FGO § 68; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt insoweit zur Unzulässigkeit der Klage; Kindergeld für volljähriges, selbstständig tätiges Kind; Prozesskostenhilfe nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat

FG Sachsen, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 424/06 (Kg)

DRsp Nr. 2010/11760

Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt insoweit zur Unzulässigkeit der Klage; Kindergeld für volljähriges, selbstständig tätiges Kind; Prozesskostenhilfe nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat

1. Gibt die Familienkasse dem Kindergeldantrag des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens durch einen Änderungsbescheid, der zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, teilweise statt, so wird die Klage insoweit unzulässig, wenn der Kläger trotz richterlichen Hinweises nicht die Erledigung der Hauptsache erklärt, sondern seinen Klageantrag in vollem Umfang aufrecht erhält. 2. Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind besteht nicht, wenn es zwar mit seinen Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterschreitet, jedoch keinen Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt.3 3. Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 40 Abs. 2;