FG Münster - Urteil vom 14.06.2002
11 K 1154/01 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 2 S 2 ; EStG § 10 Abs. 2 S 2 lit a ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1163

Teilweise Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Geamtdarlehen

FG Münster, Urteil vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 1154/01 F

DRsp Nr. 2002/12209

Teilweise Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Geamtdarlehen

Die Finanzierung eines Wohngebäudes, das teilweise selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wird, durch ein Gesamtdarlehen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen ist nur insoweit steuerschädlich und führt dementsprechend zur Steuerpflicht der Zinsen, als das Darlehen anteilig auf den fremdvermieteten Teil entfällt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 2 S 2 ; EStG § 10 Abs. 2 S 2 lit a ; EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Mietwohngrundstückes Bochum, Kaltehardstraße 37. Nach einem Brand nahm er Um- und Neubaumaßnahmen an diesem Objekt vor, nach deren Abschluß das Haus wie folgt genutzt wird:

zu eigenen Wohnzwecken

40,19 %

Vermietung an die Tochter

21,53 %

Vermietung an die D. GmbH

38,28 %

Zur Finanzierung der Bauarbeiten nahm er bei der Nürnberger Lebensversicherung AG u.a. ein Darlehen über 300.000 DM auf, zu dessen Sicherung bzw. Tilgung er am 11.12.1996 die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 061050062012 verpfändete.