Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.
Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Mietwohngrundstückes Bochum, Kaltehardstraße 37. Nach einem Brand nahm er Um- und Neubaumaßnahmen an diesem Objekt vor, nach deren Abschluß das Haus wie folgt genutzt wird:
zu eigenen Wohnzwecken
40,19 %
Vermietung an die Tochter
21,53 %
Vermietung an die D. GmbH
38,28 %
Zur Finanzierung der Bauarbeiten nahm er bei der Nürnberger Lebensversicherung AG u.a. ein Darlehen über 300.000 DM auf, zu dessen Sicherung bzw. Tilgung er am 11.12.1996 die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 061050062012 verpfändete.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|