LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2024
12 Sa 747/23
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 325/23

Teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers als Grund für eine fristlose oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 747/23

DRsp Nr. 2024/8460

Teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers als Grund für eine fristlose oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

1. Auch die teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen - ist an sich ein Grund für eine fristlose als auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Interessenabwägung führte im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der fristlosen und zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. 2. Verweigert der Kläger unberechtigt einen Teil der Arbeitsleistung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen -, steht ihm kein Anspruch auf Annahmeverzug zu. Es fehlt am erforderlichen Leistungswillen bezogen auf die durch das Direktionsrecht näher bestimmte Tätigkeit. Gemäß § 266 BGB ist der Kläger weder zu einer Teilleistung berechtigt, noch muss der Arbeitgeber sich darauf einlassen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt vollständig. 3. Zur Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin, wenn vertraglich eine Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe 9 ERA NRW geschuldet ist und der Kläger nur zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.2023 - 6 Ca 325/23 - wird als unzulässig verworfen.

1. 2.