FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.1999
5 K 3481/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 11a ; EStG § 3 Nr. 13 ; EStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Teilweise Versteuerung von Trennungsgeld verfassungsgemäß

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 5 K 3481/98

DRsp Nr. 2003/11021

Teilweise Versteuerung von Trennungsgeld verfassungsgemäß

Die teilweise Versteuerung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung gem. § 3 Nr. 13 EStG in der ab dem VZ 1996 geltenden Fassung verstößt nicht gegen das GG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 11a ; EStG § 3 Nr. 13 ; EStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Kriminalbeamter und seit dem 1. April 1992 auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen bei der Zentralen Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) beim Polizeipräsidenten in Berlin tätig. Er führt in Berlin einen 2. Haushalt und erhält vom Dienstherren Trennungsgeld, Zuschuss zu Familienheimfahrten und Mietkosten ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgten zumindest bis einschließlich des Streitjahres 1997 durch den Arbeitgeber steuerfrei.