BFH - Beschluss vom 11.06.2010
IX B 27/10
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1654
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 55/07

Teilweises Fehlen der Urteilsbegründung als ausreichend für eine Geltendmachung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen IX B 27/10

DRsp Nr. 2010/13601

Teilweises Fehlen der Urteilsbegründung als ausreichend für eine Geltendmachung eines Verfahrensmangels

1. NV: Gelangt das im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweichenden Schlussfolgerung, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. 2. NV: Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht geboten.