FG Hessen - Beschluss vom 08.10.2007
4 V 2223/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7;

Teilwert; Wirtschaftsgut; Einzelveräußerungspreis; Unrentabilität; Liquidation - Teilwert von Anlagegütern bei nachhaltiger Unrentabilität des Unternehmens

FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 4 V 2223/07

DRsp Nr. 2009/3762

Teilwert; Wirtschaftsgut; Einzelveräußerungspreis; Unrentabilität; Liquidation - Teilwert von Anlagegütern bei nachhaltiger Unrentabilität des Unternehmens

1. Bleibt der Kaufpreis eines Unternehmens hinter der Summe der Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten zurück, folgt daraus noch nicht die Minderung der Teilwerte dieser Anlagegüter. 2. Auch bei einem unrentierlichen Betrieb entsprechen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter in der Regel deren Einzelveräußerungspreis, mindestens aber dem Material- oder Schrottwert. 3. Die nachhaltige Unrentabilität eines Betriebes kann nur dann zu einem Absinken der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter unter die Wiederbeschaffungskosten führen, wenn das Unternehmen konkrete Maßnahmen trifft den Betrieb sobald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Werthaltigkeit der Einlage von Anlage- und Umlaufvermögen auf Grund eines Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen der G GmbH und Co, KG (G) und deren 100 %igen Tochtergesellschaft WW 18. VV GmbH (VV GmbH). Dabei ist insbesondere streitig, ob ein negativer Geschäftswert bei der Teilwertbestimmung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mindernd zu berücksichtigen ist.