BFH - Urteil vom 05.05.2004
XI R 43/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 253 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 22
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2061/99

Teilwertabschreibung

BFH, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen XI R 43/03

DRsp Nr. 2004/16652

Teilwertabschreibung

1. Eine Pflicht zur Teilwertabschreibung kann sich aus § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 253 Abs. 2 oder 3 HGB ergeben.2. Zwar räumt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG seinem Wortlaut nach nur das Recht ein, den niedrigeren Teilwert anzusetzen; soweit aber handelsrechtliche Vorschriften eine Abschreibung gebieten, muss diese nach § 5 Abs. 1 EStG auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung vorgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 253 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), in Sachen Einkommensteuer zusammen veranlagt mit der Klägerin und Revisionsklägerin, betrieb ein Einzelunternehmen. Er war ferner Geschäftsführer einer von ihm beherrschten GmbH. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ für das Streitjahr 1994 mehrere unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide. Am 11. Juni 1996 erging zudem ein nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender und bestandskräftig gewordener Gewerbesteuermessbescheid für 1994.