FG Hessen - Urteil vom 12.02.2014
11 K 1833/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
StE 2014, 244

Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen

FG Hessen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 11 K 1833/10

DRsp Nr. 2014/6855

Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigt, liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen, vielmehr handelt es sich um wertbegründende Umstände, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren. Diese Grundsätze gelten auch, für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens. Eine Differenzierung gegenüber im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist nicht vorzunehmen. Die Auslegung des BMF dahingehend, dass bei der Feststellung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im Wege einer Nachbetrachtung in der Zukunft liegende Sachverhalte generell zurückgezogen werden sollen, ist unzutreffend.