FG Saarland - Beschluss vom 03.01.2008
1 V 1564/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 664

Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH-Beteiligung bzw. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen

FG Saarland, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 1 V 1564/07

DRsp Nr. 2008/3519

Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH-Beteiligung bzw. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen

1. Hat die Klägerin beim Erwerb einer Beteiligung an einer zwei Jahre zuvor neugegründeten GmbH trotz erheblicher Anlaufverluste der GmbH ein Aufgeld gezahlt und in den beiden Folgejahren trotz weiterer Anlaufverluste ihr finanzielles Engagement bei der GmbH zur Abwendung einer Insolvenz der GmbH um mehr als das Doppelte erhöht (u.a. durch Aufstockung der Beteiligung im Rahmen von Kapitalerhöhungen bei der GmbH, Hingabe eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, Übernahme von Bürgschaften, Rangrücktrittserklärung), so sprechen diese Umstände dafür, dass die Klägerin die Beteiligung auch nach Ablauf der beiden Folgejahre nicht als Fehlinvestition, sondern aufgrund wohl erwogener kaufmännischer Überlegungen weiter als wirtschaftlich vertretbare Investition betrachtet hat. 2. Es spricht auch gegen eine "voraussichtlich dauerhafte Wertminderung" der Beteiligung bzw. der Gesellschafterdarlehen als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, wenn sich die Umsätze der GmbH in den folgenden Jahren mehr als verdoppelt haben und die Anlaufverluste einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen sind. Ein nur auf den momentanen Ertragswert der GmbH abstellendes Gutachten kann eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht rechtfertigen.