FG Köln - Urteil vom 24.08.2011
13 K 1567/07
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 2;

Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen

FG Köln, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 13 K 1567/07

DRsp Nr. 2011/19048

Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen

1) Der Teilwert börsennotierter Wertpapiere richtet sich nach dem Börsenkurswert am Bilanzstichtag, wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung am Bewertungsstichtag zu diesem Wert möglich erscheint. 2) Eine - eine Teilwertabschreibung rechtfertigende - voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. 3) Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Anteile liegen danach bereits dann vor, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um 20% abgesunken ist und sich bis zum Bilanzaufstellungstag nicht wieder erholt hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in der Bilanz auf den 31. Dezember 2001 eine Teilwertabschreibung auf mehrere Fondsbeteiligungen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. Ihr Geschäftszweck ist die Entwicklung von Produkten für die … und …-automation, deren Vertrieb sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Geschäftszweck dienlich sind. Ihr Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.