FG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2008
3 K 10553/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;

Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 3 K 10553/03

DRsp Nr. 2009/20765

Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile

1. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. 2. Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer KapG gilt die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht. 3. Hohe Verluste in Beteiligungsunternehmen rechtfertigen keine Wertminderung der Beteiligung. 4. Die Nachweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung bzw. dem Vorliegen einer Fehlmaßnahme liegt beim Stpfl. 5. Wird eine Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob bei der Klägerin eine Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile in den Jahresabschlüssen zum 31. Juli 1996, 31. Juli 1997 und 31. Juli 1998 vorzunehmen ist.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG), hält in ihrem Anlagevermögen GmbH-Beteiligungen zu 100 %. Streitig ist der Wert der Beteiligung an der P GmbH (GmbH) in HO mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Komplementärin der Klägerin ist die P Beteiligungs GmbH, die nicht an deren Vermögen beteiligt ist. Alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der P Beteiligungs GmbH ist Herr A.