FG Münster - Urteil vom 22.05.2014
9 K 5096/07 K
Normen:
KAGG 2000 § 40a Abs 1; KStG 2002 § 8b Abs 3 Satz 3;

Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

FG Münster, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 9 K 5096/07 K

DRsp Nr. 2014/15671

Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile wird durch § 40a Abs. 1 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht ausgeschlossen. Eine ergänzende Rechtsfortbildung zur Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen kommt mangels erkennbarer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht.

Normenkette:

KAGG 2000 § 40a Abs 1; KStG 2002 § 8b Abs 3 Satz 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteilsscheine der Klägerin an einem Investmentfonds auf den Teilwert abgeschrieben werden dürfen.

Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist zum 1. Januar 2003 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der … Bank … eG (Bank) geworden. Die Bank hielt in ihrem Umlaufvermögen als Liquiditätsreserve Anteile an den Investmentfonds A (Fonds I) und B (Fonds II). Zum Wertpapier-Sondervermögen dieser Investmentfonds gehörten vor allem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine unter die jeweiligen Buchwerte gesunken, so dass die Bank in ihrer Handelsbilanz Abschreibungen wie folgt vornahm:

Zahl der Anteile Börsenkurs 31.12.2002 Kurswert 31.12.2002 bisheriger Buchwert Abschreibung Handelsbilanz
Fonds I 8.157,000 33,38 EUR 272.280,66 EUR 502.471,20 EUR 230.190,54 EUR
Fonds II 22.274,146 40,19 EUR