FG Münster - Urteil vom 27.06.2008
9 K 3138/06 K,G
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2006
EFG 2008, 1631

Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

FG Münster, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 9 K 3138/06 K,G

DRsp Nr. 2008/17263

Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Rest des Buchwerts "während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen" nicht erreichen wird. Erforderlich ist, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts "während seiner mutmaßlichen Dauer im Betrieb" überwiegend unter seinem Buchwert liegt. 2. Im Regelfall ist diejenige Restnutzungsdauer zugrunde zu legen, die das Wirtschaftsgut bei Anwendung der typisierten AfA-Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG hat. 3. Ist eine Veräußerungsabsicht für das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag bereits hinreichend konkret, ist ausnahmsweise auf die (einzelfallabhängige) voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen anstatt auf die (typisierte) Restnutzungsdauer nach AfA-Reihen abzustellen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist auch im zweiten Rechtszug noch, ob die Wertminderung eines Grundstücks als "voraussichtlich dauerhaft" anzusehen ist und damit die Voraussetzungen für die Vornahme einer Teilwertabschreibung erfüllt sind.

Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist das Verpacken von ... ihre alleinige Gesellschafterin ist die X. I. Holding B.V.