1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Streitig ist, ob im Jahre 2003 in Bezug auf Wohnungseigentum der Klägerin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist und damit in der Bilanz zum 31.12.2003 ein niedrigerer Teilwert als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen war.
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