FG Sachsen - Urteil vom 19.06.2008
8 K 848/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2009, 2182

Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

FG Sachsen, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 8 K 848/07

DRsp Nr. 2009/1495

Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für eine Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen liegt nicht vor, wenn die planmäßigen Restbuchwerte die Gebäudeteilwerte innerhalb der halben Restnutzungsdauer unterschreiten. 2. Der Tatbestand, dass die Eigentumswohnungen nach dem Bilanzstichtag und noch vor Bilanzaufstellung unter Inkaufnahme von Verlusten veräußert worden sind, sagt nichts über eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im ganzen Zeitraum der Restnutzung aus. 3. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Grund und Bodens kann nicht mit dem schlichten Verweis auf die Marktsituation für so genannte Ost-Immobilien belegt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Jahre 2003 in Bezug auf Wohnungseigentum der Klägerin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist und damit in der Bilanz zum 31.12.2003 ein niedrigerer Teilwert als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen war.