FG München - Beschluss vom 27.01.2004
6 V 3630/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 1, Satz 2, Satz 4 ;

Teilwertabschreibung bei GmbH-Beteiligung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000; Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG

FG München, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 6 V 3630/03

DRsp Nr. 2004/4399

Teilwertabschreibung bei GmbH-Beteiligung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Zinsen zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2000; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000; Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG

Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sich bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens ein Wert ergibt, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, wenn die Abweichung schon zum Zeitpunkt des Anteilskaufs vorgelegen hatte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 1, Satz 2, Satz 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind im Einspruchsverfahren die Bewertung von GmbH-Anteilen und die sich daraus ergebenden ertragsteuerlichen Konsequenzen.