BFH - Beschluss vom 29.04.2009
I R 74/08
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1; EStG 1997 § 7 Abs. 4; EStG 1997 § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, 9 K 3138/06 K, G vom 27.06.2008,

Teilwertabschreibung bei mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauerndem Wertverlust; Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer bei Gebäuden nach den amtlichen AfA-Tabellen; Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 74/08

DRsp Nr. 2009/21109

Teilwertabschreibung bei mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauerndem Wertverlust; Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer bei Gebäuden nach den amtlichen AfA-Tabellen; Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680). 2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1; EStG 1997 § 7 Abs. 4; EStG 1997 § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.