I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer vom Kläger auf eine Ackerparzelle vorgenommene Teilwertabschreibung streitig, soweit sie den beim Erwerb des Ackerlandes gezahlten Überpreis betrifft.
Der Kläger ermittelt seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG).
Aufgrund seiner für die Streitjahre 1989 und 1990 vorgelegten Einkommensteuererklärungen wurde der Kläger zur Einkommensteuer herangezogen. Die Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 08.07.1991 und für 1990 vom 23.03.1993 ergingen gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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