FG Münster - Urteil vom 01.09.2009
1 K 1936/06 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1
EFG 2010, 322

Teilwertabschreibung der GmbH-Anteile des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 1936/06 E

DRsp Nr. 2009/28859

Teilwertabschreibung der GmbH-Anteile des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft

1. Die Berechtigung zur Teilwertabschreibung auf eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer GmbH ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind. 2. Für den Wert einer Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend. 3. Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. 4. Ist nachgewiesen, dass die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen BV gehörenden Anteile an der Betriebsgesellschaft einen hinter den AK zurückbleibenden Preis zahlen würde, ist eine TWA zulässig.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Betriebsvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege der Teilwertabschreibung auf 0,00 DM abgeschrieben werden können.